Gemeinnützigkeit:
Raga e. V. fördert die Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitt A, Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. Der Verein ist deshalb seit seiner Gründung am 04.05.2003 von Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Der letzte Freistellungsbescheid für die Jahre 2003 und 2004 wurde am 15.09.2005 durch das Finanzamt Hamburg-Nord ausgestellt. Die nächste Steuererklärung für die Jahre 2005-2007 ist bis zum 31.05.2008 abzugeben.
St.-Nr. 17/452/10208
Zuständig: Finanzamt Hamburg-Nord · Borsteler Chaussee 45 · 22453 Hamburg
Spendenbescheinigungen:
Raga e. V. ist berechtigt für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die zur Förderung der Kunst und Kultur im o.a. Sinne zugewendet werden, Zuwendungsbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Diese Zuwendungsbescheinigungen reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer des Zuwendenden.
Auszug aus dem Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Abschnitt A, Nr. 3:
Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
- die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
- Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
- die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;