Vereinssatzung vom 4. Mai 2003:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
                                        Raga
    nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der klassischen indischen Musik und der indischen und vedischen Kunst und Kultur in Deutschland und Europa.
  2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Veranstaltung von Konzerten in klassischer indischer Musik
    2. die Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops zur Vermittlung indischer und vedischer Musik, Kunst und Kultur
    3. Ausbildung und Weiterbildung
    4. Pressearbeit
    5. Wissenschaftliche Forschung zu indischer und vedischer Musik, Kunst und Kultur
    6. Förderung entsprechender Literatur und Medien
    7. Förderung anderer im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünster Zwecke" der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannter Institutionen im Rahmen des unter § 2 (1) angeführten Vereinszweckes
    8. Einladung und Förderung von indischen Musikern, Künstlern und Autoren

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
  2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
  4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
    Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder nach zweimaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, jedoch spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
    Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
    Der Ausschluß wird mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das nächste Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 7)
  2. die Mitgliederversammlung (§ 8)

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Bedarf können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder berufen werden: ein zweiter stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und ein Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder der eben genannten ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  3. Der Vorstand kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
    5. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Vorstandsbeschlüsse sind gültig, wenn sie von der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder getragen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden, wenn der zu erwartende Umsatz EUR 200 übersteigt.
  7. Zur Erledigung der Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich ist. Der Geschäftsführer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem Vorstandsmitglied, wenn es um Umsätze über EUR 400 geht, und allein bei kleineren Umsätzen.
  8. Der Verein darf nur über das Vereinsvermögen hinaus verpflichtet werden, wenn sich Dritte schriftlich zur Absicherung des entsprechenden Betrages bereit erklären. Alle vertretungsberechtigten Personen haben sich diesbezüglich abzusprechen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht den Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und Fördermitgliedsbeitrages,
    4. Wahl und Abberufung der Mitlieder des Vorstandes,
    5. Änderung der Satzung,
    6. Auflösung des Vereins,
    7. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    8. Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. Festlegung der einmaligen Aufnahmegebühren für neue Mitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt.
    2. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestes eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß. Über die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diesen Sachverhalt ist bei der Einladung hinzuweisen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, sind aber berechtigt Anträge zu stellen und Kandidaten vorzuschlagen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, für Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer schriftlicher Wahl gewählt, zuerst der Vorsitzende. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
  8. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    3. Zahl der erschienen Mitglieder aufgrund einer Anwesenheitsliste
    4. Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung und Beschlußfähigkeit
    5. Die Tagesordnung
    6. Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
    7. Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    8. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hamburg, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der indischen Kultur in Deutschland zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

Eisenach, der 4. Mai 2003
Unterschrieben von den Gründungsmitgliedern